Artikel 8 VO (EWG) 75/2782

Die aus dem Brutschrank wieder herausgenommenen Eier sind anderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr zuzuführen. Sie können als Industrieeier im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2772/75 verwendet werden.

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