Artikel 12 VO (EWG) 75/2782
Küken mit Herkunft aus dritten Ländern dürfen nur eingeführt werden, sofern sie nach Artikel 11 Absatz 1 sortiert sind. Die Kartons enthalten ausschließlich Küken eines Ursprungslandes und eines Versenders und tragen mindestens folgende Angaben:
- a)
- Name des Ursprungslandes,
- b)
- Geflügelart, der die Küken angehören,
- c)
- Name oder Firma und Anschrift des Versenders.
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