Artikel 12 VO (EWG) 75/2782

Küken mit Herkunft aus dritten Ländern dürfen nur eingeführt werden, sofern sie nach Artikel 11 Absatz 1 sortiert sind. Die Kartons enthalten ausschließlich Küken eines Ursprungslandes und eines Versenders und tragen mindestens folgende Angaben:

a)
Name des Ursprungslandes,
b)
Geflügelart, der die Küken angehören,
c)
Name oder Firma und Anschrift des Versenders.

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