Artikel 13 VO (EWG) 75/2782
(1) Für den Versand einer jeden Partie Bruteier oder Küken wird ein Begleitpapier erstellt, das zumindest folgende Angaben enthält:
- a)
- Name oder Firma sowie Anschrift und Kennummer des Betriebes,
- b)
- Anzahl der Bruteier oder Küken nach Geflügelart, -kategorie und -sorte,
- c)
- Versanddatum,
- d)
- Name und Anschrift des Empfängers.
(2) Bei Sendungen von Bruteiern und Küken aus dritten Ländern ist an Stelle der Kennummer des Betriebes der Name des Ursprungslandes anzugeben.
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