Artikel 2 VO (EWG) 75/2782

(1) In Ausübung eines Berufes oder Gewerbes dürfen innerhalb der Gemeinschaft nur nach dieser Verordnung Bruteier und Küken vermarktet und befördert sowie Bruteier eingelegt werden.

(2) Zuchtbetriebe und Vermehrungsbetriebe mit weniger als 100 Tieren sowie Brütereien mit einem Fassungsvermögen von weniger als 1000 Bruteiern sind jedoch von der Anwendung dieser Verordnung freigestellt.

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