Artikel 1 VO (EWG) 75/2782

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Bruteier: Eier von Hausgeflügel der Unterpositionen 04070011 und 04070019 der Kombinierten Nomenklatur, die zur Erzeugung von Küken bestimmt, je nach Art, Kategorie und Sorte unterschieden und nach dieser Verordnung ausgewiesen sind.
2.
Küken: lebendes Hausgeflügel mit einem Stückgewicht von 185 Gramm oder weniger der Unterpositionen 010511, 010512 und 010519 der Kombinierten Nomenklatur der folgenden Kategorien:

a)
„Gebrauchsküken” : Küken einer der folgenden Sorten:

i)
„Schlachtküken” : Küken für die Mast, die vor Erlangung der Geschlechtsreife geschlachtet werden,
ii)
„Legeküken” : Küken für die Aufzucht, die zur Erzeugung von Konsumeiern bestimmt sind,
iii)
„Küken gemischter Verwendbarkeit” : Küken entweder für das Legen oder für das Schlachten;

b)
„Vermehrungsküken” : Küken für die Erzeugung von Gebrauchsküken;
c)
„Zuchtküken” : Küken für die Erzeugung von Vermehrungsküken;

3.
Betrieb: Betriebsstätte oder Teil einer Betriebsstätte jedes einzelnen der nachstehenden Tätigkeitsbereiche:

a)
„Zuchtbetrieb” : Betrieb, dessen Tätigkeit in der Erzeugung von Bruteiern zur Erzeugung von Zuchtküken, Vermehrungsküken oder Gebrauchsküken besteht;
b)
„Vermehrungsbetrieb” : Betrieb, dessen Tätigkeit in der Erzeugung von Bruteiern zur Erzeugung von Gebrauchsküken besteht;
c)
„Brüterei” : Betrieb, dessen Tätigkeit im Einlegen und Bebrüten von Bruteiern sowie in der Lieferung von Küken besteht;

4.
Fassungsvermögen: die größtmögliche Zahl Bruteier, die gleichzeitig in die Brutschränke ausschließlich der Schlupfräume eingelegt werden kann.

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