Artikel 1 VO (EWG) 75/2782
Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
- Bruteier: Eier von Hausgeflügel der Unterpositionen 04070011 und 04070019 der Kombinierten Nomenklatur, die zur Erzeugung von Küken bestimmt, je nach Art, Kategorie und Sorte unterschieden und nach dieser Verordnung ausgewiesen sind.
- 2.
- Küken: lebendes Hausgeflügel mit einem Stückgewicht von 185 Gramm oder weniger der Unterpositionen 010511, 010512 und 010519 der Kombinierten Nomenklatur der folgenden Kategorien:
- a)
- „Gebrauchsküken” : Küken einer der folgenden Sorten:
- i)
- „Schlachtküken” : Küken für die Mast, die vor Erlangung der Geschlechtsreife geschlachtet werden,
- ii)
- „Legeküken” : Küken für die Aufzucht, die zur Erzeugung von Konsumeiern bestimmt sind,
- iii)
- „Küken gemischter Verwendbarkeit” : Küken entweder für das Legen oder für das Schlachten;
- b)
- „Vermehrungsküken” : Küken für die Erzeugung von Gebrauchsküken;
- c)
- „Zuchtküken” : Küken für die Erzeugung von Vermehrungsküken;
- 3.
- Betrieb: Betriebsstätte oder Teil einer Betriebsstätte jedes einzelnen der nachstehenden Tätigkeitsbereiche:
- a)
- „Zuchtbetrieb” : Betrieb, dessen Tätigkeit in der Erzeugung von Bruteiern zur Erzeugung von Zuchtküken, Vermehrungsküken oder Gebrauchsküken besteht;
- b)
- „Vermehrungsbetrieb” : Betrieb, dessen Tätigkeit in der Erzeugung von Bruteiern zur Erzeugung von Gebrauchsküken besteht;
- c)
- „Brüterei” : Betrieb, dessen Tätigkeit im Einlegen und Bebrüten von Bruteiern sowie in der Lieferung von Küken besteht;
- 4.
- Fassungsvermögen: die größtmögliche Zahl Bruteier, die gleichzeitig in die Brutschränke ausschließlich der Schlupfräume eingelegt werden kann.
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