Artikel 6 VO (EWG) 75/2782

Bruteier mit Herkunft aus dritten Ländern dürfen nur eingeführt werden, sofern sie in mindestens 3 mm hohen Buchstaben den Namen des Ursprungslandes und einen der folgenden Aufdrucke tragen „à couver” , „broedei” , „rugeæg” , „Brutei” , „προς εκκόλαψιν” , „para incubar” , „hatching” , „cova” , „para incubação” , „haudottavaksi” oder „för kläckning” , líhnutí, haue, inkubācija, perinimas, keltetésre, tifqis, do wylęgu, valjenje oder liahnutie, „за люпене” , „incubare” ..Ihre Verpackungen enthalten ausschließlich Bruteier einer Geflügelart, -kategorie und -sorte eines Ursprungslandes und eines Versenders und tragen mindestens folgende Angaben:

a)
die auf den Eiern stehenden Angaben,
b)
Geflügelart, von der die Eier stammen,
c)
Name oder Firma und Anschrift des Versenders.

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