Artikel 5 VO (EWG) 75/2782

(1) Bruteier, die zur Brut verwendet werden, werden einzeln gekennzeichnet

(2) Bruteier, die zur Brut verwendet werden, werden einzeln gekennzeichnet

(2) Bruteier werden in vollkommen sauberen Packungen befördert, die nur Bruteier einer Geflügelart, -kategorie und -sorte aus einem Erzeugerbetrieb enthalten und mindestens folgende Angaben tragen: „œufs à couver” , „broedeieren” , „rugeæg” , „Bruteier” , „αυγά προς εκκόλαψιν” , „huevos para incubar” , „eggs for hatching” , „uova da cova” , „ovos para incubação” , „munia haudottavaksi” , oder „kläckägg” , násadová vejce, haudemunad, inkubējamas olas, kiaušiniai perinimui, keltetőtojás, bajd tat-tifqis, jaja wylęgowe; valilna jajca oder násadové vajcia, „яйца за люпене” , „ouă puse la incubat” .

(3) Um den Vorschriften in bestimmten einführenden Drittländern zu genügen, können die für die Ausfuhr bestimmten Bruteier und ihre Verpackungen mit Angaben versehen werden, die von den in dieser Verordnung vorgesehenen Angaben abweichen, soweit sie nicht zu Verwechslungen mit diesen sowie den in der Verordnung (EWG) Nr. 2772/75 und in den zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen vorgesehenen Angaben Anlaß geben.

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