Präambel VO (EWG) 75/2782

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier(1), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch(2), insbesondere auf Artikel 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um die Ziele des Artikels 39 des Vertrages im Bereich der Geflügelwirtschaft zu verwirklichen, sehen die Verordnungen (EWG) Nr. 2771/75 und (EWG) Nr. 2777/75 Maßnahmen vor, die die Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse erleichtern sollen.

Dazu gehören insbesondere Maßnahmen, die die Aufstellung kurz- oder langfristiger Vorhersagen auf Grund der Kenntnis der eingesetzten Produktionsmittel ermöglichen sollen, aber auch Vermarktungsnormen, die unter anderem die Verpackung, die Beförderung und die Kennzeichnung betreffen können.

Eine zuverlässige Kenntnis der Zahl der eingelegten Bruteier und der ausgeschlüpften Küken — aufgegliedert nach Geflügelart, -kategorie und -sorte — erlaubt es, die Entwicklung des Marktes für Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft vorauszuberechnen; hierzu ist ferner vorzusehen, daß nötigenfalls statistische Angaben über den Bestand an Zucht- und Vermehrungsgeflügel gesammelt werden können.

Um die Marktentwicklung möglichst genau und frühzeitig vorhersehen zu können, empfiehlt es sich, in regelmäßigen Zeitabständen die Angaben über die eingelegten Bruteier und die ausgeschlüpften und vermarkteten Küken zu erfassen.

Darüber hinaus ist es erforderlich, die in der Gemeinschaft erzeugten Bruteier in einer Weise kenntlich zu machen, daß sie von den Eiern unterschieden werden können, die der Verordnung (EWG) Nr. 2772/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über Vermarktungsnormen für Eier(4), unterliegen; in der Gemeinschaft müssen die Bruteier zu diesem Zweck durch einzelne Kennzeichnung ausgewiesen werden. Jedoch ist vorzusehen, daß diese Form der Unterscheidung in den Mitgliedstaaten, in denen sie gestattet wird, besonderen Verpackungsvorschriften unterliegt. Dies darf jedoch nicht dazu führen, daß aus dem Brutschrank wieder herausgenommene Eier ohne besondere Kennzeichnung in den Handel gebracht werden können.

Für Bruteier und andere Eier bestehen unterschiedliche Einschleusungspreise und Abschöpfungen; darum empfiehlt es sich, die Möglichkeit zur eindeutigen Unterscheidung dieser Erzeugnisse durch Kennzeichnung der Bruteier zu schaffen.

Dies gilt, insbesondere wegen der Möglichkeit der Gewährung von Erstattungen, auch bei der Ausfuhr. Jedoch ist etwa bestehenden Kennzeichnungsvorschriften dritter Länder so weit wie möglich Rechnung zu tragen, um den Handel mit diesen Ländern nicht zu beeinträchtigen.

Eine jedem Betrieb erteilte und auf den Bruteiern oder den Verpackungen mit Bruteiern oder Küken angebrachte Kennummer kann die Vermarktung dieser Erzeugnisse und die Kontrolle der Einhaltung dieser Verordnung vereinfachen.

Für den Handel und für die Kontrolle ist es gleichermaßen angebracht, in den Begleitpapieren Angaben namentlich über die Art und die Herkunft der Partie Bruteier oder Küken zu machen; zu diesem Zweck müssen einige dieser Angaben auf den Verpackungen angebracht werden.

Die Betriebe müssen die Gewähr haben, daß die sie betreffenden Einzelauskünfte anonym bleiben und der statistischen Geheimhaltung unterliegen.

Es ist angebracht, diejenigen Betriebe von der Anwendung dieser Verordnung freizustellen, die wegen ihres geringen Geschäftsumfangs weder auf die statistischen Gesamtergebnisse noch auf die Marktentwicklung einen nennenswerten Einfluß nehmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 49 dieses Amtsblatts. (SIC! ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 49.)

(2)

Siehe Seite 77 dieses Amtsblatts. (SIC! ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 77.)

(3)

ABl. Nr. C 128 vom 9. 6. 1975, S. 39.

(4)

Siehe Seite 56 dieses Amtsblatts. (SIC! ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 56.)

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