Artikel 4 VO (EWG) 75/2782

Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission spätestens drei Monate nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung die Liste der in seinem Gebiet liegenden Betriebe, in der die Kennummer, die Bezeichnung und die Anschrift jedes Betriebes aufgeführt sind. Jede Änderung dieser Liste wird den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zu Beginn eines jeden Kalendervierteljahres mitgeteilt.

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