Artikel 12b VO (EWG) 75/337

(1) Der Verwaltungsrat nimmt den Jahresbericht über die Tätigkeit und die Perspektiven des Zentrums an und übermittelt ihn spätestens am 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Rechnungshof.

(2) Die Einrichtung übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren.

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