Artikel 14 VO (EWG) 75/337

Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Direktor und das Personal des Zentrums sowie jede Person, die an der Tätigkeit des Zentrums teilnimmt, sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben.

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