Artikel 17 VO (EWG) 75/337

(1) Die vertragliche Haftung des Zentrums bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für Entscheidungen auf Grund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem vom Zentrum abgeschlossenen Vertrag enthalten ist.

(2) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt das Zentrum den von ihm oder durch seine Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachtcn Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

Der Gerichtshof ist für Streitsachen über den Schadenersatz zuständig.

(3) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber dem Zentrum bestimmt sich nach den Vorschriften betreffend das Personal des Zentrums.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.