Artikel 18 VO (EWG) 75/337
Jede ausdrückliche oder stillschweigende Handlung des Zentrums kann von jedem Mitgliedstaat, jedem Mitglied des Verwaltungsrats oder jeder dritten Person, die hiervon unmittelbar und individuell betroffen ist, zur Kontrolle ihrer Rechtmäßigkeit vor die Kommission gebracht werden.
Die Kommission muß innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Beteiligte von der angefochtenen Handlung Kenntnis erlangt hat, damit befaßt werden.
Die Kommission trifft innerhalb eines Monats eine Entscheidung. Wird innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen, so gilt dies als Ablehnung.
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