Artikel 7 VO (EWG) 75/337

(1) Dem Direktor obliegt die Verwaltung des Zentrums; er setzt die Beschlüsse des Verwaltungsrats und des Vorstands um. Der Direktor nimmt die rechtliche Vertretung des Zentrums wahr.

(2) Er bereitet die Arbeiten des Verwaltungsrats und des Vorstands vor und organisiert sie und nimmt bei deren Sitzungen die Sekretariatsgeschäfte wahr.

(3) Er koordiniert die Tätigkeit der Arbeitsgruppen.

(4) Er besitzt Weisungsbefugnis gegenüber dem Personal, das von ihm eingestellt und entlassen wird.

(5) Er legt dem Verwaltungsrat über seine Geschäftsführung Rechenschaft ab.

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