Artikel 8 VO (EWG) 75/337
(1) Anhand eines vom Direktor unterbreiteten Entwurfs legt der Verwaltungsrat die mittelfristigen Prioritäten und das jährliche Arbeitsprogramm im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen fest. Darin werden die von den Gemeinschaftsorganen gewünschten vordringlichen Arbeiten berücksichtigt.
(2) Das Zentrum plant seine Tätigkeiten unter Berücksichtigung entsprechender Arbeiten anderer Stellen, die auf dem Gebiet der Berufsbildung tätig sind.
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