Artikel 5 VO (EWG) 75/584
(1) Aufgrund der eingereichten Angebote beschließt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 entweder eine Höchstausfuhrerstattung festzusetzen, wobei insbesondere den in den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1431/76 genannten Kriterien Rechnung getragen wird, oder der Ausschreibung keine Folge zu geben.
(2) Wird eine Höchstausfuhrerstattung festgesetzt, so wird der Zuschlag der oder denjenigen Personen erteilt, deren Angebote der Höhe der Höchstausfuhrerstattung entsprechen oder darunter liegen.Bei den Angeboten in Höhe der Höchstausfuhrerstattung kann die Festlegung mit der Festlegung eines Zuteilungskoeffizienten für die angebotenen Mengen einhergehen. Über diese Festlegung wird nach dem Verfahren von Absatz 1 entschieden.
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