Artikel 4 VO (EWG) 75/584
(1) Die Auswertung der Angebote erfolgt durch die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten unter Ausschluß der Öffentlichkeit. Die zur Auswertung zugelassenen Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet.
(2) Die Bieter werden bei jeder wöchentlichen Ausschreibung einzeln nummeriert. Diese Nummerierung erfolgt für jede wöchentliche Ausschreibung willkürlich und unabhängig. Die Angebote werden mit den Nummern der entsprechenden Bieter gekennzeichnet und so unverzüglich der Kommission übermittelt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.