Artikel 3 VO (EWG) 75/584
(1) Die für eine Ausschreibung eingereichten Angebote werden nur berücksichtigt, wenn eine Kaution gestellt worden ist.
Die Höhe der Kaution wird in der Verordnung über die Eröffnung einer Ausschreibung der Ausfuhrerstattung festgesetzt.
(2) Die Kaution ist nach Wahl des Bieters in bar oder in Form einer Bürgschaft eines hierfür in Betracht kommenden Instituts zu stellen, wobei die Kriterien einzuhalten sind, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden.
Jeder Mitgliedstaat teilt die im vorhergehenden Unterabsatz genannten Kriterien der Kommission mit, die die anderen Mitgliedstaaten darüber informiert.
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