Artikel 2 VO (EWG) 75/584

(1) Die Interessenten beteiligen sich an der Ausschreibung durch Einreichung schriftlicher Angebote bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats oder durch ihre fernschriftliche Übermittlung jeder Art an dieselbe Stelle.

(2) In dem Angebot ist anzugeben:

a)
die Bezeichnung der Ausschreibung,
b)
der Name und die Anschrift des Bieters,
c)
die Art und die Menge des auszuführenden Erzeugnisses,
d)

der Betrag der gebotenen Ausfuhrerstattung je Tonne in Ecu.

und eventuell

e)
wenn die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten für die angebotenen Mengen gemäß Artikel 5 festlegt, eine Mindestzuteilungsmenge, unterhalb deren das Angebot als nicht eingereicht gilt.

(3) Ein Angebot ist nur gültig, wenn

a)
vor Ablauf der Angebotsfrist der Nachweis erbracht worden ist, daß der Bieter die Ausschreibungskaution gestellt hat,
b)
ihm eine schriftliche Verpflichtungserklärung beigefügt ist, für die zugeschlagene Menge zwei Tage nach Empfang der in Artikel 6 genannten Mitteilung über den Zuschlag einen Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung in Höhe des Angebots zu stellen.

(4) Ein Angebot, das nicht gemäß den in diesem Artikel genannten Bedingungen eingereicht wird oder das andere als die in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Bedingungen enthält, wird nicht berücksichtigt.

(5) Ein eingereichtes Angebot darf nicht zurückgezogen werden.

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