Artikel 1a VO (EWG) 75/584
Die Ausschreibung kann auf Ausfuhren nach bestimmten Ländern oder Zonen beschränkt werden. In diesem Fall enthalten der Lizenzantrag und die Lizenz in Feld 13 die in der Verordnung über die Eröffnung der Ausschreibung angegebenen Länder oder Zonen. Die Lizenz verpflichtet zur Ausfuhr nach diesem Bestimmungsort.
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