Artikel 1 VO (EWG) 75/584
(1) Die Eröffnung der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1431/76 genannten Ausschreibung wird nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 beschlossen.
In dieser Entscheidung werden die bei der Ausschreibung zu beachtenden Voraussetzungen festgelegt. Diese müssen gewährleisten, daß der Zugang allen Personen, die sich in der Gemeinschaft niedergelassen haben, zu den gleichen Bedingungen offensteht. Vor allem können sie ausnahmsweise eine besondere Gültigkeitsdauer für die im Rahmen der Ausschreibung zu erteilenden Lizenzen vorsehen.
(2) Neben der Eröffnung der Ausschreibung wird eine von der Kommission erstellte Ausschreibungsbekanntmachung veröffentlicht. Diese Bekanntmachung enthält insbesondere die verschiedenen Zeitpunkte, an denen die Angebote abgegeben werden können, und die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, bei denen diese Angebote einzureichen sind. Angegeben werden kann ferner die Gesamtmenge, auf die sich die in Artikel 5 Absatz 1 genannte Festsetzung der Höchstausfuhrerstattung beziehen kann. Zwischen der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung und dem für die Einreichung der Angebote festgesetzten ersten Tag ist eine Frist von mindestens zehn Tagen einzuhalten. Außerdem wird der letzte Termin für die Einreichung der Angebote angegeben.
(3) Die in Absatz 1 genannte Entscheidung sowie die in Absatz 2 genannte Ausschreibungsbekanntmachung werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
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