Artikel 8 VO (EWG) 75/584
(1) Beantragt der Bieter innerhalb der festgesetzten Frist die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) genannte Ausfuhrlizenz, dann wird diese für die dem Bieter zugeschlagene Menge ausgestellt. Im Fall höherer Gewalt kann die vorgeschriebene Frist verlängert werden.
(2) Außer im Fall höherer Gewalt verfällt die Ausschreibungskaution, wenn die Verpflichtung gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) nicht eingehalten wird.
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