Artikel 7 VO (EWG) 75/584

Die Ausschreibungskaution wird freigegeben, wenn

a)
dem Angebot nicht stattgegeben wird;
b)
der Zuschlagsempfänger nachweist, daß die Sicherheit gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 891/89 der Kommission(1) hinterlegt ist;
c)
das Angebot gemäß den Bestimmungen von Artikel 2 als nicht eingereicht gilt;
d)
die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten festlegt. Der freigegebene Betrag entspricht der nicht stattgegebenen Menge.

Außer im Fall höherer Gewalt verfällt die Ausschreibungssicherheit, wenn die Verpflichtung gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) nicht eingehalten wird.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 94 vom 7. 4. 1989, S. 13.

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