Präambel VO (EWG) 75/584

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 359/67/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 476/75(2),

gestützt auf die Verordnung Nr. 366/67/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Reis und über die Kriterien für die Festsetzung des Erstattungsbetrags(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 478/75(4), insbesondere auf Artikel 3a Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 3a der Verordnung Nr. 366/67/EWG sieht die Möglichkeit vor, gegebenenfalls eine Ausfuhrerstattung im Wege eines Ausschreibungsverfahrens festzusetzen, das sich auf eine bestimmte Menge erstreckt.

Die Einzelheiten eines solchen Ausschreibungsverfahrens sind zu regeln.

Um eine gleichmäßige Behandlung aller Interessenten in der Gemeinschaft zu gewährleisten, ist es erforderlich, die durchzuführenden Ausschreibungen nach einheitlichen Grundsätzen auszugestalten. Daher ist neben der Entscheidung über die Eröffnung der Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auch die Ausschreibungsbekanntmachung zu veröffentlichen.

Die Festsetzung einer Ausfuhrerstattung mittels einer Ausschreibung soll eine bessere Marktverwaltung ermöglichen. Deshalb müssen die Angebote die für ihre Bewertung notwendigen Angaben und bestimmte formelle Verpflichtungen enthalten.

Es ist angebracht, eine Höchstausfuhrerstattung festzusetzen. Dadurch wird der Zuschlag aller von dieser Festsetzung betroffenen Mengen erreicht.

Es können sich Marktsituationen ergeben, in denen die wirtschaftlichen Aspekte der beabsichtigten Ausfuhren es erfordern, keine Höchstausfuhrerstattung festzusetzen und der Ausschreibung keine Folge zu geben.

Eine Ausschreibungskaution muß sicherstellen, daß für die ausgeführten Mengen die auf Grund der Ausschreibung erteilte Lizenz verwendet wird. Dieser Verpflichtung kann nur bei Aufrechterhaltung des Angebots nachgekommen werden. Wird das Angebot zurückgezogen, so verfällt die Kaution.

Es ist angebracht, die Einzelheiten der Benachrichtigung der Bieter über die Ausschreibungsergebnisse sowie der Erteilung der für die Ausfuhr der zugeschlagenen Mengen notwendigen Lizenz zu regeln.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. 174 vom 31. 7. 1967, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 52 vom 28. 2. 1975, S. 31.

(3)

ABl. Nr. 174 vom 31. 7. 1967, S. 34.

(4)

ABl. Nr. L 52 vom 28. 2. 1975, S. 34.

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