Artikel 1 VO (EWG) 76/1417

(1) Jedes Jahr werden in einem Einnahmen- und Ausgabenplan die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Stiftung veranschlagt und bewilligt.

(2) Ausgaben können nicht für einen das Haushaltsjahr überschreitenden Zeitraum bewilligt werden.

(3) Die Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit

Verträgen, die nach den örtlichen Gepflogenheiten geschlossen werden,

oder

vertraglichen Bestimmungen betreffend insbesondere die Lieferung von Ausrüstungsmaterial

für eine die Dauer des Haushaltsjahres überschreitende Laufzeit werden unter dem Einnahmen- und Ausgabenplan des Haushaltsjahres verbucht, in dem sie getätigt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.