Artikel 1 VO (EWG) 76/1417

(1) Jedes Jahr werden in einem Einnahmen- und Ausgabenplan die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Stiftung veranschlagt und bewilligt.

(2) Ausgaben können nicht für einen das Haushaltsjahr überschreitenden Zeitraum bewilligt werden.

(3) Die Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit

—

Verträgen, die nach den örtlichen Gepflogenheiten geschlossen werden,

oder

—

vertraglichen Bestimmungen betreffend insbesondere die Lieferung von Ausrüstungsmaterial

für eine die Dauer des Haushaltsjahres überschreitende Laufzeit werden unter dem Einnahmen- und Ausgabenplan des Haushaltsjahres verbucht, in dem sie getätigt werden.

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