Artikel 1 VO (EWG) 76/1417
(1) Jedes Jahr werden in einem Einnahmen- und Ausgabenplan die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Stiftung veranschlagt und bewilligt.
(2) Ausgaben können nicht für einen das Haushaltsjahr überschreitenden Zeitraum bewilligt werden.
(3) Die Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit
- —
-
Verträgen, die nach den örtlichen Gepflogenheiten geschlossen werden,
oder
- —
-
vertraglichen Bestimmungen betreffend insbesondere die Lieferung von Ausrüstungsmaterial
für eine die Dauer des Haushaltsjahres überschreitende Laufzeit werden unter dem Einnahmen- und Ausgabenplan des Haushaltsjahres verbucht, in dem sie getätigt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.