Artikel 2 VO (EWG) 76/1417

Die Mittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere der Sparsamkeit und des Kosten/Nutzen-Verhältnisses, zu verwenden. Es sind quantifizierte Ziele festzulegen, und die Fortschritte bei ihrer Verwirklichung sind zu beurteilen.

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