Artikel 2 VO (EWG) 76/1417
Die Mittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere der Sparsamkeit und des Kosten/Nutzen-Verhältnisses, zu verwenden. Es sind quantifizierte Ziele festzulegen, und die Fortschritte bei ihrer Verwirklichung sind zu beurteilen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.