Artikel 3 VO (EWG) 76/1417
(1) Vorbehaltlich des Artikels 22 sind alle Einnahmen und Ausgaben in voller Höhe und ohne vorhergehende Verrechnung in den Einnahmen- und Ausgabenplan und in die Abrechnung einzusetzen.
(2) Die Gesamteinnahmen dienen zur Dek-kung der Gesamtausgaben.
Jedoch dürfen bestimmte Einnahmen, insbesondere
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zweckgebundene Einnahmen wie Einkünfte aus Stiftungen, Subventionen, Schenkungen und Vermächtnissen,
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Einnahmen von Dritten für in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten,
nicht für einen anderen Zweck verwendet werden.
(3) Nach Unterrichtung der Kommission kann der Verwaltungsrat alle Zuwendungen zugunsten der Stiftung wie Stiftungen, Subventionen, Schenkungen und Vermächtnisse annehmen.
Die Annahme von Zuwendungen, die mit Belastungen irgendwelcher Art verbunden sein können, bedarf der Genehmigung der Kommission, die sich binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrags des Verwaltungsrats hierzu äußert Wird innerhalb dieses Zeitraums kein Einwand erhoben, so entscheidet der Verwaltungsrat endgültig über die Annahme.
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