Artikel 4 VO (EWG) 76/1417

Einzahlungen oder Auszahlungen dürfen nur im Wege der Verbuchung unter einem Artikel des Einnahmen- und Ausgabenplans vorgenommen werden.

Unbeschadet von Artikel 22 können über die bewilligten Mittel hinaus keine Mittelbindungen oder Ausgabenanordnungen vorgenommen werden.

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