Artikel 5 VO (EWG) 76/1417

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Die Einnahmen eines Rechnungsjahres werden für das Rechnungsjahr ausgewiesen, in dem sie eingegangen sind.

Soweit in Artikel 6 nichts anderes bestimmt ist, dürfen die bewilligten Mittel nur nach vorheriger ordnungsgemäßer Mittelbindung und nur zur Bestreitung von Ausgaben des Rechnungsjahres, für das sie bewilligt worden sind, sowie zur Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen aus früheren Rechnungsjahren, für die keine Mittel auf das laufende Rechnungsjahr übertragen worden sind, verwendet werden.

Die Ausgaben eines Rechnungsjahres sind in der Abrechnung dieses Rechnungsjahres auszuweisen, soweit die Auszahlungsanordnungen bis zum 31. Dezember beim Finanzkontrolleur eingegangen und die Zahlungen bis spätestens zum 15. Januar des darauffolgenden Jahres geleistet worden sind.

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