Artikel 6 VO (EWG) 76/1417

Für die Verwendung der Mittel gelten folgende Regeln:

1.
a)
Die Mittel, die am Ende des Haushaltsjahres, für das sie bewilligt worden waren, nicht gebunden sind, verfallen in der Regel.
b)
Die Mittel für die Bezüge und Vergütungen des Personals können nicht übertragen werden.
c)
Die am 31. Dezember nicht gebundenen Mittel können nur auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden.
d)
Die am 31. Dezember noch zur Erfüllung der zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember ordnungsgemäß eingegangenen Zahlungsverpflichtungen benötigten Mittel sind nur auf das folgende Haushaltsjahr zu übertragen.
2.
Für die in Nummer 1 Buchstabe c) genannten Mittel übersendet die Kommission der Haushaltsbehörde spätestens am 15. Februar die ordnungsgemäß begründeten Mittelübertragungsanträge, die ihr von der Stiftung vor dem 1. Februar zugeleitet worden sind.

Die Übertragung dieser Mittel kann nur aus außergewöhnlichen Gründen vorgeschlagen werden, um einen dringenden Mittelbedarf zu dek-ken, der nicht aus Mitteln des folgenden Haushaltsjahres gedeckt werden kann. Grundsätzlich sind diese Übertragungen dazu bestimmt, einen Mittelbedarf zu decken, der normalerweise im vorhergehenden Haushaltsjahr hätte gedeckt werden müssen, jedoch aufgrund von Verzögerungen, die nicht von den Anweisungsbefugten zu verantworten sind, nicht zu einer rechtzeitigen Verwendung der Mittel geführt hat.

Das Europäische Parlament befindet nach Anhörung des Rates über diese Übertragungsanträge.

Ist innerhalb von sechs Wochen kein Beschluß der Haushaltsbehörde ergangen, so gelten die Übertragungsanträge als genehmigt.

3.
Die am 31. Dezember nicht verwendeten Einnahmen und verfügbaren Mittel aus den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Zuwendungen sind automatisch zu übertragen.
4.
Am Ende des Haushaltsjahres verfallen

a)
die Mittel des vorhergehenden Haushaltsjahres,

die durch Beschluß gemäß Nummer 1 Buchstabe c) übertragen, jedoch weder gebunden noch ausgezahlt worden sind,

die gemäß Nummer 1 Buchstabe d) automatisch übertragen und nicht ausgezahlt worden sind;

b)
die Mittel des Haushaltsjahres, die nicht übertragen worden sind.

5.
Eine Aufstellung der automatischen Übertragungen wird der Kommission vor dem 1. März zur Kenntnisnahme übermittelt. Die Kommission leitet diese Aufstellung dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Kenntnisnahme zu.
6.
Bei der Ausführung des Einnahmen- und Ausgabenplans wird die Verwendung der übertragenen Mittel in der Abrechnung des laufenden Haushaltsjahres getrennt und nach Haushaltsposten untergliedert ausgewiesen.

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