Artikel 7 VO (EWG) 76/1417

Für laufende Verwaltungsausgaben, die unter dem folgenden Rechnungsjahr zu verbuchen sind und die ihrer Art nach am Anfang dieses Rechnungsjahres fällig werden, können ab dem 15. November jedes Jahres im Vorgriff Mittelbindungen zu Lasten der für das folgende Rechnungsjahr vorgesehenen Mittel vorgenommen werden, und zwar bis zu höchstens einem Viertel der entsprechenden Gesamtmittel des laufenden Rechnungsjahres. Dies gilt jedoch nicht für neue Ausgaben, die im Einnahmen- und Ausgabenplan des laufenden Rechnungsjahres noch nicht grundsätzlich genehmigt worden sind.

Die Ausgaben für Pachtzahlungen oder damit zusammenhängende bzw. ähnliche Ausgaben, die aufgrund von gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen im voraus zu leisten sind, können ab dem 20. Dezember zu Lasten der für das folgende Haushaltsjahr bewilligten Mittel vorgenommen werden.

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