Artikel 8 VO (EWG) 76/1417

(1) Ist der Einnahmen- und Ausgabenplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht endgültig festgestellt, so gelten für die Mittelbindungen und Zahlungen von Ausgaben, die im letzten ordnungsgemäß festgestellten Einnahmen- und Ausgabenplan grundsätzlich genehmigt worden sind, die Bestimmungen von Artikel 204 des Vertrages.

Eine Ausgabe gilt als im Rahmen des letzten ordnungsgemäß festgestellten Einnahmen- und Ausgabenplans grundsätzlich genehmigt, wenn ihre Verbuchung unter einer spezifischen Haushaltslinie für das Bezugshaushaltsjahr möglich war.

(2) Die Zahlungen können monatlich je Kapitel bis zu einem Zwölftel der Gesamtsumme der für das vorhergehende Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel bewilligten Mittel unter Berücksichtigung der Mittelübertragungen vorgenommen werden, wobei die Stiftung jedoch monatlich höchstens über ein Zwölftel des Zuschußbetrags verfügen darf, der im Entwurf des Haushaltsplans oder, falls ein solcher nicht vorliegt, im Vorentwurf des Haushaltsplans der Gemeinschaften für die Stiftung bereitgestellt worden ist. Mittelbindungen können je Kapitel bis zu einem Viertel der Gesamtsumme der für das vorhergehende Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel bewilligten Mittel unter Berücksichtigung der Mittelübertragungen zuzüglich eines Zwölftels je abgelaufener Monat vorgenommen werden, wobei jedoch der Zuschußbetrag, der im Entwurf des Haushaltsplans oder, falls ein solcher nicht vorliegt, im Vorentwurf des Haushaltsplans der Gemeinschaften für die Stiftung bereitgestellt worden ist, nicht überschritten werden darf.

(3) Auf Antrag des Verwaltungsrates kann die Kommission nach Maßgabe der Erfordernisse der Haushaltsführung gleichzeitig zwei oder mehrere vorläufige Zwölftel genehmigen, wobei der für jedes Kapitel bewilligte Betrag die in Absatz 2 vorgesehene jährliche Höchstgrenze nicht überschreiten darf.

(4) Können bei einem bestimmten Kapitel die zur Vermeidung einer Unterbrechnung der Kontinuität der Tätigkeit der Stiftung in dem betreffenden Sektor erforderlichen Ausgaben durch die Genehmigung von zwei oder mehreren vorläufigen Zwölfteln gemäß Absatz 3 nicht gedeckt werden, so kann ausnahmsweise nach demselben Verfahren eine Überschreitung des in Absatz 3 genannten Betrags genehmigt werden, sofern dabei der Gesamtbetrag der im Einnahmen- und Ausgabenplan des vorhergehenden Haushaltsjahres bereitgestellten Mittel nicht überschritten wird.

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