Artikel 12 VO (EWG) 76/1417
(1) Der Voranschlag des Einnahmen- und Ausgabenplans wird durch folgende Unterlagen ergänzt:
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einen Stellenplan, der für jede Laufbahngruppe einen Organisationsplan enthält, aus dem die Planstellen und der tatsächliche Personalbestand zum Zeitpunkt der Vorlage des Voranschlags des Einnahmen- und Ausgabenplans hervorgehen;
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bei Änderung des Personalbestands eine Begründung für jeden neuen Stellenantrag;
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einen quartalsmäßigen Voranschlag der Kassenauszahlungen und -einzahlungen.
(2) Der Verwaltungsrat stellt dem Voranschlag eine allgemeine Einleitung voran, die insbesondere folgendes enthält:
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die die Mittelanforderungen begründenden Zielvorstellungen,
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die Erklärung für die Veränderungen bei den Mittelansätzen von einem Rechnungsjahr zum anderen.
Die Kommission fügt dem Voranschlag ferner eine Stellungnahme bei; diese kann abweichende Voranschläge enthalten, die ordnungsgemäß begründet sein müssen.
(3) Die Kommission kann gegebenenfalls auf Antrag des Verwaltungsrats vor der Annahme des Haushaltsplans der Gemeinschaften Änderungsvorschläge unterbreiten, die zusätzlich bekanntgewordenen Tatsachen Rechnung tragen.
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