Artikel 11 VO (EWG) 76/1417
(1) Spätestens am 31. März übermittelt der Verwaltungsrat der Stiftung der Kommission einen Voranschlag des Einnahmen- und Ausgabenplans der Stiftung für das folgende Jahr. Dieser Voranschlag enthält einen Stellenplan.
(2) Unter unvermeidlichen, außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umständen kann der Verwaltungsrat der Stiftung der Kommission Voranschläge von Nachtrags- und/oder Berichtigungsplänen vorlegen. Diese Pläne werden in der gleichen Form und nach dem gleichen Verfahren vorgelegt und festgestellt wie der Einnahmen- und Ausgabenplan, dessen Ansätze durch sie geändert werden. Sie sind unter Bezugnahme auf den letztgenannten Plan zu begründen.
Jeder Nachtragsvoranschlag ist der Kommission in der Regel spätestens bis zu dem Zeitpunkt vorzulegen, der für die Vorlage des Voranschlags für das folgende Rechnungsjahr vorgesehen ist.
(3) Die Kommission kann der Haushaltsbehörde erforderlichenfalls die geeigneten Maßnahmen vorschlagen, um alle zweckdienlichen Änderungen an dem im Haushaltsplan der Gemeinschaften eingesetzten Zuschuß gemäß Artikel 13 vorzunehmen. Die zuständigen Stellen beraten hierüber unter Berücksichtigung der Dringlichkeit.
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