Artikel 14 VO (EWG) 76/1417

Vor Beginn des Rechnungsjahres stellt der Verwaltungsrat den Einnahmen- und Ausgabenplan fest und paßt ihn dem von der Haushaltsbehörde bewilligten Zuschuß an.

Der auf diese Weise festgestellte Einnahmen- und Ausgabenplan wird der Kommission unverzüglich zugeleitet.

Der Einnahmen- und Ausgabenplan sowie der Stellenplan werden gleichzeitig mit dem Haushaltsplan der Gemeinschaften im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

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