Artikel 15 VO (EWG) 76/1417

Der Einnahmen- und Ausgabenplan ist gemäß Art und Bestimmung der Einnahme bzw. Ausgabe nach einem System der Dezimalklassifikation in Titel, Kapitel, Artikel und Posten gegliedert.

Aus dem Plan muß folgendes zu ersehen sein:

1.
im Einnahmenplan:

a)
die für das betreffende Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen;
b)
die im Plan für das vorhergehende Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen und die im letzten abgeschlossenen Haushaltsjahr festgestellten Einnahmen;
c)
die entsprechenden Erläuterungen zu den einzelnen Einnahmelinien;

2.
im Ausgabenplan:

a)
die für das betreffende Haushaltsjahr veranschlagten Mittel, gegliedert in Titel, Kapitel, Artikel und Posten;
b)
in der gleichen Weise gegliedert die im vorhergehenden Haushaltsjahr veranschlagten Mittel und die tatsächlichen Ausgaben des letzten abgeschlossenen Haushaltsjahres zuzüglich der Mittelübertragungen;
c)
die entsprechenden Erläuterungen zu den einzelnen Unterteilungen;
d)
im Anhang ein Stellenplan, in dem nach Besoldungsgruppe in jeder Laufbahngruppe und Sonderlaufbahn die Anzahl der Dauerplanstellen und der Stellen auf Zeit festgesetzt und die Zahl der im vorangegangenen Haushaltsjahr bewilligten Planstellen angegeben ist.

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