Artikel 16 VO (EWG) 76/1417

Der von der Haushaltsbehörde festgelegte Stellenplan stellt für die Stiftung eine verbindliche Höchstgrenze dar, über die hinaus keine Ernennung vorgenommen werden darf.

Die Halbzeittätigkeiten, die vom Direktor gemäß Artikel 29a der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen(1) genehmigt worden sind, können durch die Einstellung anderer Bediensteter innerhalb der von der Haushaltsbehörde im Rahmen des Haushaltsverfahrens gesetzten Grenzen ausgeglichen werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 214 vom 6.8.1976, S. 24.

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