Artikel 17 VO (EWG) 76/1417
Der Einnahmen- und Ausgabenplan wird nach dem Grundsatz der Trennung von Anweisungsbefugnis und Rechnungsführung ausgeführt.
Die Verwaltung der Mittel obliegt dem Anweisungsbefugten, der allein für die Mittelbindungen, die Feststellung der Forderungen und die Erteilung der Einziehungs- und Auszahlungsanordnungen zuständig ist. Der Rechnungsführer führt die Einziehungs- und Auszahlungsanordnungen aus. Die Tätigkeiten des Anweisungsbefugten, des Finanzkontrolleurs und des Rechnungsführers sind miteinander unvereinbar.
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