Artikel 18 VO (EWG) 76/1417
Der Verwaltungsrat der Stiftung führt den Einnahmen- und Ausgabenplan in eigener Verantwortung gemäß dieser Verordnung im Rahmen der bewilligten Mittel aus.
Mit Ausnahme der in den Artikeln 23, 30, 38 und 41 genannten Fälle des Sichhinwegsetzens über die Verweigerung des Sichtvermerks überträgt der Verwaltungsrat seine Befugnisse nach Maßgabe der von ihm festgesetzten Bedingungen und innerhalb der in der Übertragungsverfügung festgelegten Grenzen; die Übertragungsverfügung wird dem Bevollmächtigten, dem Rechnungsführer, dem Finanzkontrolleur und dem Rechnungshof mitgeteilt.
Die Bevollmächtigten dürfen nur im Rahmen der ihnen ausdrücklich übertragenen Befugnisse tätig werden.
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