Artikel 18a VO (EWG) 76/1417
Werden die Einnahmen und Ausgaben durch integrierte DV-Systeme verwaltet, so gelten die Bestimmungen der Abschnitte II und III und des Titels VI unter Berücksichtigung der Möglichkeiten und Erfordernisse einer rechnergestützten Verwaltung. Zu diesem Zweck können insbesondere
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die Belege beim Anweisungsbefugten oder beim Rechnungsführer zur Überprüfung verbleiben;
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durch geeignete rechnergestützte Verfahren Unterschriften geleistet und Sichtvermerke erteilt werden.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden gemäß Artikel 76 festgelegt.
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