Artikel 18a VO (EWG) 76/1417

Werden die Einnahmen und Ausgaben durch integrierte DV-Systeme verwaltet, so gelten die Bestimmungen der Abschnitte II und III und des Titels VI unter Berücksichtigung der Möglichkeiten und Erfordernisse einer rechnergestützten Verwaltung. Zu diesem Zweck können insbesondere

die Belege beim Anweisungsbefugten oder beim Rechnungsführer zur Überprüfung verbleiben;

durch geeignete rechnergestützte Verfahren Unterschriften geleistet und Sichtvermerke erteilt werden.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden gemäß Artikel 76 festgelegt.

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