Artikel 19 VO (EWG) 76/1417

Die Kontrolle der Mittelbindung und der Auszahlung aller Ausgaben sowie die Kontrolle der Feststellung und der Einziehung aller Einnahmen der Stiftung obliegt dem Finanzkontrolleur der Kommission, der seine Aufgaben nach den in Artikel 2 genannten Grundsätzen wahrnimmt.

Der Finanzkontrolleur nimmt die Kontrolle anhand der Unterlagen über die Ausgaben und Einnahmen erforderlichenfalls an Ort und Stelle vor.

Er kann bei der Ausführung seiner Aufgaben von einem oder mehreren unterstellten Finanzkontrolleuren unterstützt werden.

Der Finanzkontrolleur muß bei der Einsetzung der Rechnungsführungssysteme der Stiftung konsultiert werden. Er hat Zugang zu allen Daten dieser Systeme.

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