Artikel 20 VO (EWG) 76/1417
Der Verwaltungsrat bestellt einen Rechnungsführer für die Annahme von Einzahlungen und die Leistung von Auszahlungen.
Vorbehaltlich der Artikel 42 Absatz 2 und Artikel 43 kann nur der Rechnungsführer die Zahlungsmittel und anderen Werte verwalten. Er ist für ihre Verwahrung verantwortlich.
Ihm obliegt die Erstellung der in den Artikeln 66 und 67 vorgesehenen Finanzausweise.
Er kann bei der Ausführung seiner Aufgaben von einem oder mehreren unterstellten Rechnungsführern unterstützt werden, die unter den gleichen Bedingungen bestellt werden wie er selbst.
Die besonderen Vorschriften für den Rechnungsführer und die unterstellten Rechnungsführer werden in den in Artikel 76 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen festgelegt.
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