Artikel 21 VO (EWG) 76/1417

(1) Die Mittel werden nach Kapiteln und Artikeln gegliedert.

(2) Die bei den einzelnen Ausgabenkapiteln veranschlagten Mittel dürfen nicht für Zwecke eines anderen Ausgabenkapitels verwendet werden.

(3) Der Verwaltungsrat kann der Kommission jedoch Mittelübertragungen von Kapitel zu Kapitel vorschlagen.

Die Kommission beschließt hierüber innerhalb eines Monats. Hat sie innerhalb dieser Frist keinen Beschluß gefaßt, so gelten die Mittelübertragungen als genehmigt.

Mittelübertragungen von Artikel zu Artikel können im Namen der Stiftung von dem Verwaltungsrat oder durch Befugnisübertragung von dem Direktor der Stiftung vorgenommen werden.

Die Kommission wird über diese Mittelübertragungen unterrichtet.

(4) Jeder Vorschlag für eine Mittelübertragung innerhalb der Kapitel oder von Kapitel zu Kapitel bedarf des Sichtvermerks des Finanzkontrolleurs, der bescheinigt, daß die Mittel verfügbar sind.

(4a) Es können nur die Linien des Ausgabenplans durch Übertragung mit Mitteln ausgestattet werden, für die dieser Plan Mittel bewilligt oder den Vermerk „pro memoria” (p.m.) trägt.

(5) Dieser Artikel gilt für die Mittel, die zweckgebundenen Einnahmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 entsprechen, nur insofern, als der Verwendungszweck dieser Einnahmen nicht geändert wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.