Artikel 22 VO (EWG) 76/1417

Abweichend von Artikel 4

a)
kann von Rechnungen durch Anweisung des Nettobetrags folgendes abgezogen werden:

die einem Vertragspartner auferlegten Vertragsstrafen,

zu Unrecht gezahlte Beträge, soweit ihr Ausgleich durch Vorwegabzug von einer Zahlung gleicher Art vorgenommen werden kann, die aus Mitteln des gleichen Kapitels, Artikels und Haushaltsjahres geleistet wird, unter denen der zuviel gezahlte Betrag ausgewiesen wurde,

der Wert der bei der Neuanschaffung von Fahrzeugen, Geräten, Material und Anlagen nach Handelsbrauch in Zahlung gegebenen Gegenstände gleicher Art.

Nachlässe, Rückvergütungen und Rabatte, die auf Rechnungen in Abzug gebracht werden, sind nicht gesondert als Einnahme zu buchen;

b)
können bei der Linie, bei der die ursprüngliche Ausgabe verbucht wurde, wiederverwendet werden:

die Einnahmen, die sich aus der Erstattung von Beträgen ergeben, die zu Unrecht aus den im Einnahmen- und Ausgabenplan eingesetzten Mitteln gezahlt worden sind;

die Erlöse aus Lieferungen und Leistungen zugunsten anderer Organe und Einrichtungen, einschließlich der Erstattung der für Rechnung dieser Organe oder Einrichtungen vergüteten Tagegelder;

die vereinnahmten Versicherungsleistungen;

die Erlöse aus der Vermietung bzw. Untervermietung von Gebäuden;

die Erlöse aus dem Verkauf von Veröffentlichungen und Filmen;

die von den Mitgliedstaaten aufgrund des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vorgenommenen Erstattungen der Steuern, die im Preis der an die Stiftung gelieferten Erzeugnisse oder der ihr erbrachten Leistungen enthalten waren;

die Einnahmen aus entgeltlichen Lieferungen und Leistungen;

der Erlös aus dem Verkauf von Kraftfahrzeugen, Material und Anlagen sowie von Geräten, Material und Stoffen für wissenschaftliche und technische Zwecke anläßlich ihrer Neuanschaffung.

Die Wiederverwendung ist jeweils vor Ablauf des Haushaltsjahres vorzunehmen, das auf das Jahr folgt, in dem die Einnahme eingezogen wurde.

Der Buchungsplan sieht besondere Verbuchungsstellen für die Erfassung der Wiederverwendung bei den Einnahmen und den Ausgaben vor;

c)
können die im Zuge der Ausführung des Einnahmen- und Ausgabenplans festgestellten Wechselkursdifferenzen gegeneinander aufgerechnet werden. Das positive oder negative Endergebnis wird im Saldo des Haushaltsjahres ausgewiesen.

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