Artikel 23 VO (EWG) 76/1417

(1) Alle Maßnahmen, die eine Forderung der Stiftung begründen oder ändern können, sind vom Anweisungsbefugten vorher zu beantragen. Diese Anträge sind dem Finanzkontrolleur zwecks Erteilung des Sichtvermerks und dem Rechnungsführer zur p.m.-Verbuchung zuzuleiten. Sie müssen insbesondere Angaben über die Art der Einnahme, ihre voraussichtliche Höhe und ihre Verbuchungsstelle im Einnahmen- und Ausgabenplan sowie die Bezeichnung des Schuldners enthalten. Sie sind nach Erteilung des Sichtvermerks des Finanzkontrolleurs einzutragen. Durch den Sichtvermerk des Finanzkontrolleurs wird bestätigt:

a)
die Richtigkeit der Verbuchungsstelle,
b)
die Ordnungsmäßigkeit und Übereinstimmung des Antrags im Hinblick auf die geltenden Bestimmungen, insbesondere den Einnahmen und Ausgabenplan, die für die Stiftung geltenden Verordnungen und alle in Durchführung der Verträge und Verordnungen erlassenen Vorschriften sowie die in Artikel 2 genannten Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung.

Der Finanzkontrolleur kann seinen Sichtvermerk verweigern. Der Verwaltungsrat kann sich durch einen hinreichend begründeten Beschluß und auf seine alleinige Verantwortung über diese Verweigerung hinwegsetzen. Dieser Beschluß ist auszuführen; er wird dem Finanzkontrolleur zur Kenntnisnahme mitgeteilt. Der Verwaltungsrat unterrichtet den Rechnungshof innerhalb eines Monats über alle diese Beschlüsse.

(2) Für jede festgestellte Forderung stellt der zuständige Anweisungsbefugte eine Einziehungsanordnung aus, die zusammen mit den Belegen dem Finanzkontrolleur zwecks Erteilung des Sichtvermerks zugeleitet wird. Nach Erteilung des Sichtvermerks werden die Einziehungsanordnungen vom Rechnungsführer in ein Verzeichnis eingetragen.

Durch den Sichtvermerk des Finanzkontrolleurs wird bestätigt:

a)
die Richtigkeit der Verbuchungsstelle,
b)
die Ordnungsmäßigkeit und Übereinstimmung der Einziehungsanordnung im Hinblick auf die geltenden Bestimmungen,
c)
die Ordnungsmäßigkeit der Belege,
d)
die Richtigkeit der Bezeichnung des Schuldners,
e)
der Fälligkeitstermin,
f)
die Übereinstimmung mit den in Artikel 2 genannten Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung,
g)
die Richtigkeit des Betrags und der Währung der Einziehungsanordnung.

Bei Verweigerung des Sichtvermerks findet Absatz 1 Unterabsatz 2 Anwendung.

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