Artikel 24 VO (EWG) 76/1417
(1) Der Rechnungsführer führt die ordnungsgemäß ausgestellten Einziehungsanordnungen aus.
Er hat dafür zu sorgen, daß die Einnahmen der Stiftung jeweils zu dem in den Einziehungsanordnungen vorgesehenen Zeitpunkt eingehen und daß die Rechte der Stiftung gewahrt werden.
Der Rechnungsführer unterrichtet den Anweisungsbefugten und den Finanzkontrolleur, wenn die Einnahmen nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen eingehen.
(2) Verzichtet der Anweisungsbefugte auf die Einziehung einer festgestellten Forderung, so übermittelt er zuvor dem Finanzkontrolleur zwecks Erteilung des Sichtvermerks und dem Rechnungsführer zur Kenntnisnahme einen Annullierungsvorschlag.
Durch den Sichtvermerk des Finanzkontrolleurs wird die Ordnungsmäßigkeit des Verzichts und seine Übereinstimmung mit den in Artikel 2 genannten Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung bestätigt. Der mit dem Sichtvermerk versehene Vorschlag wird vom Rechnungsführer in ein Verzeichnis eingetragen.
Bei Verweigerung des Sichtvermerks kann sich der Verwaltungsrat durch einen hinreichend begründeten Beschluß und auf seine alleinige Verantwortung über diese Verweigerung hinwegsetzen. Dieser Beschluß ist auszuführen; er wird dem Finanzkontrolleur zur Kenntnisnahme mitgeteilt.
Der Verwaltungsrat unterrichtet den Rechnungshof binnen einem Monat über alle diese Beschlüsse.
Stellt der Finanzkontrolleur fest, daß eine Maßnahme, die eine Forderung begründet, nicht getroffen oder eine Forderung nicht eingezogen worden ist, so unterrichtet er hiervon den Verwaltungsrat.
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