Artikel 26 VO (EWG) 76/1417
Der im Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzte Zuschuß wird an die Stiftung in dreimonatlichen Raten in der ersten Hälfte eines jeden Quartals nach dem in Artikel 12 Absatz 1 dritter Gedankenstrich genannten Voranschlag entsprechend dem tatsächlichen Bedarf gezahlt.
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