Artikel 27 VO (EWG) 76/1417
(1) Für alle Maßnahmen, die zu einer Ausgabe zu Lasten des Einnahmen- und Ausgabenplans führen können, muß der Anweisungsbefugte vorher einen Mittelbindungsantrag stellen. Bei laufenden Ausgaben können Mittelbindungen für einen längeren Zeitraum zusammengefaßt beantragt werden.
(2) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 werden gemäß Artikel 76 festgelegt. Sie müssen die genaue buchmäßige Erfassung der Mittelbindungen und der Auszahlungsanordnungen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf sicherstellen.
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