Artikel 28 VO (EWG) 76/1417
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 18a werden die Mittelbindungsanträge zusammen mit den Belegen dem Finanzkontrolleur und dem Rechnungsführer zugeleitet; auf den Anträgen sind insbesondere der Gegenstand der Ausgabe, die voraussichtliche Ausgabenhöhe — soweit möglich unter Angabe der Währungen—, die Verbuchungsstelle sowie der Zahlungsempfänger anzugeben; nach Erteilung des Sichtvermerks durch den Finanzkontrolleur werden die Anträge nach Maßgabe der in Artikel 76 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen in ein Verzeichnis eingetragen.
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