Artikel 29 VO (EWG) 76/1417
Mit der Erteilung des Sichtvermerks durch den Finanzkontrolleur wird für die Mittelbindungsanträge folgendes bestätigt:
- a)
- die Richtigkeit der Verbuchungsstelle,
- b)
- die Verfügbarkeit der Mittel,
- c)
- die Ordnungsmäßigkeit und Übereinstimmung der Ausgabe im Hinblick auf die geltenden Bestimmungen, insbesondere den Einnahmen- und Ausgabenplan, die für die Stiftung geltenden Verordnungen sowie alle in Durchführung der Verordnungen erlassenen Vorschriften,
- d)
- die Einhaltung der in Artikel 2 genannten Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung.
Der Sichtvermerk kann nicht unter Vorbehalt erteilt werden.
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