Artikel 29 VO (EWG) 76/1417

Mit der Erteilung des Sichtvermerks durch den Finanzkontrolleur wird für die Mittelbindungsanträge folgendes bestätigt:

a)
die Richtigkeit der Verbuchungsstelle,
b)
die Verfügbarkeit der Mittel,
c)
die Ordnungsmäßigkeit und Übereinstimmung der Ausgabe im Hinblick auf die geltenden Bestimmungen, insbesondere den Einnahmen- und Ausgabenplan, die für die Stiftung geltenden Verordnungen sowie alle in Durchführung der Verordnungen erlassenen Vorschriften,
d)
die Einhaltung der in Artikel 2 genannten Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung.

Der Sichtvermerk kann nicht unter Vorbehalt erteilt werden.

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